Ihre Zeit gehört dem Argument. Nicht dem Abgleich.

Novellyse vergleicht den Entwurf wortgenau mit dem geltenden Bundesrecht und liefert Synopse und Begründung in höchstens zehn Minuten.

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AufwandStunde 0
Referentenentwurf.pdfS. 4

Artikel 1 — Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

4.In § 33a Absatz 6 werden das Wort „legt“ durch das Wort „übermittelt“, die Wörter „Deutschen Bundestag“ durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter „einen Bericht vor“ durch die Wörter „Daten dazu“ ersetzt.

Begründung — Zu Nummer 4 (§ 33a Absatz 6)

Die bisherige jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag wird durch eine Datenübermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit ersetzt.

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gesetze-im-internet.de

§ 33a SGB V — Digitale Gesundheitsanwendungen

… (5) …

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Deutschen Bundestag jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, einen Bericht vor, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu Lasten ihrer Mitglieder gewährt werden.

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Synopse_SGB-V.docx
Geltendes RechtEntwurfBegründung
Novellyse · Synopse
§ 33a Abs. 6 SGB V · Referentenentwurf gegen geltendes RechtStreichungEinfügung

(6)Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt übermittelt dem Deutschen Bundestag Bundesministerium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, einen Bericht vor Daten dazu, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu Lasten ihrer Mitglieder gewährt werden.

Begründung des EntwurfsDie bisherige jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag wird durch eine Datenübermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit ersetzt.
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Wohin die Zeit geht

Schematisch, kein Messwert: Jede Stunde Abgleich fehlt dem Argument. Novellyse dreht das Verhältnis um.

Ohne Novellyse
80 %Abgleich
20 %Inhalt
Mit Novellyse
80 %Abgleich
20 %Inhalt

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Wortgenau. Nicht ungefähr.

Ein echter Ausschnitt: § 33a Absatz 6 SGB V, wie Novellyse ihn aus dem Änderungsbefehl des Entwurfs aufbaut.

Synopse · Referentenentwurf gegen geltendes RechtStreichungEinfügung

§ 33a Abs. 6 SGB V Geltendes Recht → Entwurf

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt übermittelt dem Deutschen Bundestag Bundesministerium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, einen Bericht vor Daten dazu, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu Lasten ihrer Mitglieder gewährt werden.

Begründung des Entwurfs

Die bisherige jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag wird durch eine Datenübermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit ersetzt.

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